Dokumente & FAQ

Offizielle Informationen und häufig gestellte Fragen zum Freihandelsabkommen

FAQ & Informationen

Häufig gestellte Fragen und offizielle Informationen

📋 Präferenzregelungen für die Einfuhr von Waren (TEPA)

Umfassende Informationen zu den Präferenzregelungen des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen EFTA und Indien

🔄 Aktualisierung der Präferenzansätze

Mit Inkrafttreten des umfassenden Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (TEPA) werden die präferenziellen Ansätze im elektronischen Zolltarif Tares angepasst. Ab demselben Zeitpunkt entfallen für Indien die bisher gewährten Zollpräferenzen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer.

🌍 Geltungsbereich

Territoriale Anwendung

  • EFTA-Staaten (Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen)
  • Indien

Erfasste Waren

Die Bestimmungen erstrecken sich auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.

📉 Zollabbau

Für den Abbau der Zölle gilt ein asymmetrisches Vorgehen:

🇨🇭 EFTA-Länder

Aufhebung oder Reduktion der Zölle mit Inkrafttreten des TEPA in einem Schritt.

🇮🇳 Indien

Zollermäßigung bzw. -befreiung in Stufen gemäß Anhang 2C und Anlage 2C.3 (spezifische Konditionen für Ursprungswaren aus der Schweiz) sowie Anhang 2F (Zollabbau Schweiz).

📜 Ursprungsregeln

Regelwerke

Die Ursprungsregeln sind in Anhang 2A, die Listenregeln in Anlage 2A.1 festgehalten.

Toleranzen

Bei Listenregeln, die einen Wechsel der Tarifposition oder des Kapitels verlangen, gilt eine allgemeine Werttoleranz von 10 % des Ab-Werk-Preises oder alternativ des FOB-Preises für Vormaterialien aus Drittstaaten. Diese Toleranz gilt auch, wenn eine vollständige Gewinnung (wholly obtained) gefordert ist (Artikel 4 des Anhangs 2A). Ausgenommen sind Erzeugnisse, für die der Status als vollständig gewonnenes Urprodukt gemäß Artikel 3 des Anhangs 2A beansprucht wird.

Kumulation

Die Kumulation ist auf Ursprungswaren der EFTA-Staaten und Indiens beschränkt; eine Kumulation mit Waren weiterer Freihandelspartner ist ausgeschlossen (Artikel 6 des Anhangs 2A).

Drawback

Ein Drawbackverbot ist nicht vorgesehen.

🚚 Direktversand & buchmäßige Trennung

Vorgesehen ist die Direktversandregel: Ursprungswaren müssen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Umschlag, Aufteilung und erhaltende Maßnahmen in Drittstaaten sind zulässig, sofern die Waren nicht anderweitig be- oder verarbeitet werden und ununterbrochen unter Zollkontrolle bleiben (Artikel 12 des Anhangs 2A).

Das Abkommen erlaubt zudem die buchmäßige Trennung von Vormaterialien (Artikel 10 des Anhangs 2A).

📋 Ursprungsnachweise & Ermächtigter Ausführer

Nachweisarten

🇮🇳 Indien

⚡ Wichtige Bestimmungen für Ermächtigte Ausführer

Ursprungserklärungen dürfen ausschließlich Ermächtigte Ausführer ausfertigen. Sie sind im vorgeschriebenen Wortlaut in englischer Sprache zu erstellen und elektronisch zu signieren (Anlage 2A.2) – unter Verwendung eines anerkannten Zertifizierungsdienstes.

Empfehlung: Angabe der sechsstelligen HS-Nummer auf dem Handelspapier, um das Einfuhrverfahren in Indien zu erleichtern.

Für nicht ermächtigte Ausführer

Nicht ermächtigte Ausführer verwenden die EUR.1; in Feld 8 sind die sechsstellige HS-Nummer und das Ursprungskriterium anzugeben:

  • WO für Urprodukte
  • PSR, wenn Vormaterialien aus Drittstaaten eingesetzt wurden

📁 Aufbewahrungspflicht

Ausführer bewahren die Nachweisunterlagen sowie eine Kopie des Ursprungsnachweises fünf Jahre ab Ausstellungsdatum auf.

💰 Verzicht auf Ursprungsnachweise & Wertgrenzen

Der Verzicht richtet sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen (Artikel 14 des Anhangs 2A).

🇨🇭 Schweiz

Einfuhren von Privatperson an Privatperson mit Ursprungswaren bis zu einem Gesamtwert von CHF 1'000.– können ohne Ursprungsnachweis zum Präferenzansatz veranlagt werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 80a der Zollverordnung vom 1. November 2006 erfüllt sind.

🇮🇳 Indien

Für Sendungen an Privatpersonen gelten die einschlägigen indischen Vorschriften.

🔍 Nachprüfungsverfahren

Das Verfahren (Artikel 17 des Anhangs 2A) erfolgt stufenweise:

1️⃣ Echtheitsprüfung

  • Indische Ursprungszeugnisse: Verifikation über QR-Code
  • Schweizer Ursprungserklärungen: Prüfung über Validator
  • Bei weiteren Zweifeln: Überprüfung durch BAZG innerhalb von 45 Tagen

2️⃣ Informationsanforderung

Die Einfuhrbehörden können den Importeur zur Übermittlung vorhandener ursprungsrelevanter Informationen auffordern. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, der Einfuhrpartei oder deren Behörden vertrauliche Informationen offenzulegen.

3️⃣ Formelles Nachprüfungsgesuch

Bleiben Zweifel, stellt die Einfuhrpartei der Ausfuhrpartei ein Gesuch; die Beantwortungsfrist beträgt 10 Monate (verlängerbar). Als Geschäftsgeheimnisse eingestufte Informationen werden ausländischen Behörden nicht übermittelt; allein deshalb darf die Präferenz nicht verweigert werden.

👁️ Beobachterrolle

In Ausnahmefällen können die Behörden der Einfuhrpartei beantragen, einer Nachprüfung als Beobachter beizuwohnen. Der Ausführer kann die Anwesenheit ausländischer Zollbehörden ablehnen; als Geschäftsgeheimnisse eingestufte Informationen werden nicht übermittelt.

🎯 Präferenzen nach Verwendungszweck (Schweiz)

Sind Zollpräferenzen an einen bestimmten Verwendungszweck der Ware geknüpft, gelten die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverordnung. Vor der ersten Zollanmeldung ist beim BAZG eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung zu hinterlegen.

📧 Kontakt für Rückfragen

Bereich Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen: wirtschaft@bazg.admin.ch

⏳ Übergangsregelungen

Befinden sich Ursprungswaren beim Inkrafttreten des Abkommens im Durchgangsverkehr, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone, können sie dennoch eine präferenzielle Veranlagung erhalten.

📅 Wichtige Frist

Bis zum 30. Juni 2026 können hierfür ein nach Inkrafttreten im Ausfuhrland ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zur unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

⏱️ Provisorische Einfuhrveranlagung (Schweiz)

Liegt bei der Zollanmeldung kein gültiger Ursprungsnachweis vor, kann für unter das Abkommen fallende Waren eine provisorische Einfuhrveranlagung beantragt werden.

📋 Fristen und Verfahren

  • Nachreichung: Nachweis innerhalb von 2 Monaten nachreichen
  • Verlängerung: Vor Fristablauf schriftlich und begründet beantragbar
  • Nachträgliche Veranlagung: Nur möglich wenn alle Voraussetzungen von Artikel 34 Zollgesetz erfüllt sind
  • Antragsfrist: Innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen des Zollgewahrsams

📄 Wichtige Dokumente

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Ursprungsregeln

Alle 553 Ursprungsregeln des EFTA-Indien Abkommens durchsuchbar

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Factsheet

Kompakte Übersicht zum EFTA-Indien Freihandelsabkommen

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SECO Informationen

Offizielle Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft

SECO Website
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BAZG Zollinfos

Praktische Hinweise für Importeure und Exporteure

BAZG Website
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EFTA Abkommenstext

Vollständiger Text des EFTA-Indien Freihandelsabkommens

EFTA Website
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Ursprungsnachweis Validator

Validierung von Schweizer Ursprungserklärungen

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